Satzung des Akkordeon-Orchesters 1949 Griesheim e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Akkordeon-Orchester 1949 Griesheim e.V." und hat seinen Sitz in Griesheim bei Darmstadt – nachfolgend kurz Verein genannt.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Darmstadt eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein dient der Förderung von Musik und Kultur.
  2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
    1. Förderung der Ausbildung von Musikern,
    2. Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen,
    3. Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen,
    4. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Stadt,
    5. Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Orchester und Vereine sowie des Deutschen Harmonika-Verbandes e.V.,
    6. Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisationen,
    7. Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Griesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß §2 zu verwenden hat.

§4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an
    1. aktive (ausübende) Mitglieder
    2. passive (unterstützende) Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
  2. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die passive Mitgliedschaft ist auch juristischen Personen möglich.

§5 Aufnahme

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die/den Erziehungsberechtigten.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen.

§6 Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Austritt ist jeweils zum Monatsende ohne Einhaltung von Fristen möglich.
    2. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht:
    1. nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
    2. sich von den zuständigen Mitarbeitern des Vereins ausbilden zu lassen;
    3. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. Über die Art und Höhe der Beiträge entscheidet der Vorstand.
    Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.

§8 Organe
Organe des Vereins sind

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand.

§9 Hauptversammlung

  1. Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber alle zwei Jahre im ersten Quartal, unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor Termin im „Griesheimer Anzeiger“ einzuladen.
  2. Die Hauptversammlung ist zuständig für die
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    1. Wahl der regulären Vorstandsmitglieder und der zwei Kassenprüfer,
    2. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsausschlüsse in Einspruchsfällen,
    5. Änderung der Satzung
    6. Auflösung des Vereins
  3. In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie ein dem Vorstand benannter Vertreter der juristischen Personen.
  4. Bei der Beschlussfassung zu §9.2 a) - d) entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Beschlussfassungen zu §9.2 e) und f) sind in §12 bzw. §13 geregelt.
  5. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Rechner
    4. dem Schriftführer
    5. dem Jugendwart
    6. 4 Beisitzern
    7. dem Vertreter der Jugendspielgruppen des Vereins, der von diesen gesondert mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt wird. Er wirkt im Vorstand nur beratend mit.je einem Vertreter der Erwachsenenspielgruppen des Vereins, der von diesen gesondert mit einfacher Mehrheit bestimmt wird, sofern noch kein Mitglied dieser Gruppen unter a) – f) gewählt wurde. Er wirkt im Vorstand nur beratend mit.
  2. Der Vorstand gliedert sich in
    1. den geschäftsführenden Vorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechner und dem Schriftführer. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
    2. den erweiterten Vorstand. Er besteht aus den unter §10.1 e) – h) genannten Personen. Er übernimmt weitere Aufgaben der Vereinsführung und –Organisation. Fragen der Zukunftsplanung und –Ausrichtung des Vereins sind Aufgaben des sich aus §10.2 a) und b) zusammensetzenden Gesamtvorstandes.
  3. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§11 Wahlen und besondere Bestimmungen

  1. Die in §10 unter a) bis f) aufgeführten Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die zwei Kassenprüfer werden alle zwei Jahre neu gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
  4. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Hauptversammlung entscheidet darüber, ob in offener Abstimmung oder geheim gewählt werden soll.
  5. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegeben, gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
  6. Die 4 Beisitzer werden in nur einem Wahlgang gewählt. Es erfolgt eine Listenwahl. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann höchstens 4 Bewerber wählen. Es entscheidet die höchste Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit der 4. Listenstelle erfolgt eine Stichwahl.
  7. Das Amt eines jeden Mitglieds des Vorstandes und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand wird eine Entschädigung gezahlt, über deren Höhe der Vorstand beschließt.

§12 Satzungsänderungen
Eine Änderung diese Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.

§13 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.

Das Vermögen wird gemäß §3 verwendet

§14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Griesheim, den 13. August 2004